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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

(1) Die Vertreter der Firma Rau GmbH (nachfolgend genannt „Lieferer“) besitzen weder Abschluss- noch Inkassovollmacht noch die Befugnis, Änderungen der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu vereinbaren. Von den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen daher der schriftlichen Bestätigung, sofern sie nicht mit dem Lieferer direkt getroffen werden.

(2) Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferers zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.

(3) Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für ihn nicht verbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebote und Abschluss

Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung sowie bei laufender Geschäftsbeziehung durch Übersendung einer Rechnung des Lieferers zustande, wenn er dem Besteller nicht ausdrücklich ein Festangebot gemacht hat. Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind unverbindlich.

3. Preisberechnung

(1) Die Preise werden, nach der am Tag der Bestellung gültigen Preisliste, berechnet. Sie gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungskosten und Zolldokumente. Die Preise werden in Euro gestellt. Hinzu kommt die aktuell gültige, gesetzliche Mehrwertsteuer. Aktionspreise gelten für den angegebenen Zeitraum und für vorgegebene Aktionsmengen.

(2) Bei Lieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union können im Einzelfall weitere Kosten anfallen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat und die vom Besteller zu tragen sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für die Geldübermittlung durch Kreditinstitute (z.B. Überweisungsgebühren, Wechselkursgebühren) oder einfuhrrechtliche Abgaben bzw. Steuern (z.B. Zölle). Solche Kosten können in Bezug auf die Geldübermittlung auch dann anfallen, wenn die Lieferung nicht in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgt, der Besteller die Zahlung aber von einem Land außerhalb der Europäischen Union aus vornimmt.

4. Zahlung

(1) Die Zahlungen, ausgenommen hierbei Erstbeauftragungen und Online-Shop-Käufe, sind, unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge innerhalb von 10 Tagen nach Versandbereitschaft und/oder Datum der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Gesonderte Zahlungsbedingungen entnehmen Sie der jeweiligen Rechnung. Wir behalten uns bei jeder Bestellung vor, bestimmte Zahlarten nicht anzubieten und auf andere Zahlarten zu zugreifen.

(2) Dem Besteller steht für die ersten Bestellungen ausschließlich Vorkasse zur Verfügung.

(3) Dem Besteller stehen im Online-Shop des Lieferers Vorkasse und Paypal zur Verfügung.

(4) Bei Vorkasse durch (Vorab-) Banküberweisung wird die Bestellung durch den Lieferer bearbeitet und versendet, sobald die Zahlung nach Rechnungsversand eingegangen ist. Je nach Kreditinstitut kann es, ab Erstellung des Überweisungsauftrags, ein bis drei Werktage dauern, bis der Lieferer die Zahlung empfangen hat.

(5) Die Zahlart PayPal steht nur im Online-Shop des Lieferers zur Verfügung. Bei dieser muss sich der Besteller unter www.paypal.com anmelden, wobei die Nutzungsbedingungen von www.paypal.com gelten.

(4) Dem Besteller steht zudem die Möglichkeit einer SEPA Lastschrift zur Verfügung. Der Rechnungsbetrag wird nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation zur Zahlung fällig. Der Einzug der Lastschrift erfolgt nach Rechnungsversand gemäß der vereinbarten Zahlungsfrist. Der Besteller kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Firmenlastschrift von der Bank keine Erstattung des seinem Konto belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Wird die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung oder aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder widerspricht der Kunde der Abbuchung, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat der Kunde die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden Gebühren zu tragen, wenn er dies zu vertreten hat. Er kann das Lastschriftmandat jederzeit widerrufen. Ein Widerruf muss in schriftlicher Form mit eigenhändiger Unterschrift beim Lieferer eingehen.

(5) Ein Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsart besteht nicht.

(6) Zurückbehaltung von Zahlungen und Aufrechnung sind dem Besteller nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen gestattet. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, Schecks und Wechsel zahlungshalber anzunehmen.

(7) Ab Eintritt des Zahlungsverzugs berechnen wir Mahngebühren und Verzugszinsen. Außerdem tragen Sie alle Kosten eines eventuell folgenden gerichtlichen Mahnverfahrens. Bitte setzen Sie sich daher rechtzeitig mit uns in Verbindung, wenn Sie Zahlungsverzögerungen absehen können.

(8) Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen den Lieferer ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Gefahrenübergang und Versand

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der bestellten Produkte auf dem Versandweg an die von dem Besteller bei der Bestellung angegebene Lieferanschrift.

(2) Der Versand erfolgt in jedem Fall auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch bei Lieferung frei Haus. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Dies gilt auch für Lieferung frei Haus. Bei außergewöhnlicher Versandvorschrift des Auftraggebers (Express, Eilgut, Eilpost, Spediteur) gehen die Transportkosten zu Lasten des Bestellers.

(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Wird die Ware vorerst auf Lager genommen, gilt der Tag der Fertigstellung als Tag der Versandbereitschaft.

(4) Trifft der Besteller keine nähere Bestimmung, ist die Wahl des Transportweges und der Transportmittel in das Ermessen des Lieferers gestellt. Versandweg, Versandart und Versandmittel kann der Lieferer unter Ausschluss jeglicher Haftung und ohne Gewähr für schnellsten und billigsten Transport auswählen. Rücklieferungen sind einwandfrei zu verpacken. Beschädigungen aufgrund nicht ordnungsgemäßer Verpackung gehen zu Lasten des Versenders.

(5) Gelingt dem Transportunternehmen die Zustellung der bestellten Produkte nicht, trägt der Besteller die Kosten für den erfolglosen Versand.

(6) Gegenüber dem Besteller sind für den Lieferer Teillieferungen in zumutbarem Umfang zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers.

(2) Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern. Er darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

(3) Veräußert der Besteller die gelieferte Ware, so tritt er jetzt schon bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Lieferers die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekannt zu geben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Übersteigt der Wert der dem Lieferer gegebenen Sicherungen die Forderungen des Lieferers insgesamt um mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübereignung verpflichtet. Der Besteller verpflichtet sich bis zur endgültigen Bezahlung gegenüber dem Lieferer, die Ware vor Verschlechterungen, Diebstahl usw. zu schützen.

(6) Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt, und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

7. Gewährleistungsansprüche

(1) Ist die Ware infolge von Material- oder Verarbeitungsfehlern mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so ist der Lieferer verpflichtet, sie nach seiner Wahl entweder nachzubessern oder kostenlos durch einwandfreie Ware zu ersetzen.

(2) Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Besteller darüber hinaus keinen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bei Empfang auf Mängel und Vollständigkeit zu untersuchen. Etwaige Unvollständigkeiten und erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich gegenüber dem Lieferer selbst zu beanstanden.

(4) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Inbetriebsetzung und Instandhaltung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

(5) Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

(6) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

8. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers

(1) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

(2) Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung und Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.

9. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von Vor- oder Nachvertragsschluss vorliegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Abschnitte 7 und 8 entsprechend.

10. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht des Lieferers zu erheben. Der Gerichtstand des Lieferers ist Augsburg.

11. Deutsches Recht

Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Käufers im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes speichern.

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